RS Vwgh 1990/10/30 90/04/0037

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §1 Abs6;
GewO 1973 §189 Abs1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;

Rechtssatz

Mit den Worten, daß am bezeichneten Standort das Gastgewerbe in der Betriebsart "Buffet" ohne die erforderliche Konzession ausgeübt worden sei, wurde das Gewerbe, dessen unbefugte Ausübung dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegt, mit den für eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 maßgebenden Merkmalen dargestellt. Solcherart ist auch die von der bel Beh im Verwaltungsrechtszug vorgenommene Zuordnung des Spruchteiles nach § 44a lit a VStG zu der im Spruchteil nach § 44a lit b VStG angeführten Verwaltungsvorschrift des § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 nicht als rechtswidrig zu erkennen. Einer zusätzlichen Benennung der namens des Vereines ausgeübten, unter die Konzessionsvorbehalte des § 189 Abs 1 GewO 1973 fallenden Tätigkeiten bedurfte es im Spruch nicht, und zwar insbesondere nicht im Spruchteil nach § 44a lit a VStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040037.X02

Im RIS seit

30.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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