RS Vwgh 1990/10/30 90/04/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3;

Rechtssatz

Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Berufungsfrist nicht eingerechnet. Wird jedoch ein eine Frist wahrendes Schriftstück mit der Post an eine unrichtige Stelle gesendet, so ist der Postenlauf in die Frist einzurechnen (Hinweis E 23.9.1966, 197/66, VwSlg 6999 A/1966). Nur wenn in einem solchen Fall das fristwahrende Schriftstück noch innerhalb der Frist von der unzuständigen Stelle an die zuständige Stelle weitergeleitet wird, so sind die Tage dieses Postenlaufes nicht in die Frist einzurechnen. Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (Hinweis E 23.5.1978, 762/77, VwSlg 9563 A/1978) oder der zuständigen Stelle übergibt.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040080.X01

Im RIS seit

30.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten