TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/17 2004/13/0178

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §250 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und den Senatspräsidenten Dr. Hargassner sowie die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der B AG als Rechtsnachfolgerin der C AG als Rechtsnachfolgerin der Creditanstalt Auslandsbank AG in Wien, vertreten durch die Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1013 Wien, Renngasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. Jänner 2004, GZ. RV/3944- W/02, betreffend Kapitalertragsteuer u.a. für die Kalendermonate Juli und August 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um ein Kreditinstitut. Strittig ist die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Nullkuponanleihen.

Mit dem angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde das beschwerdeführende Kreditinstitut im Instanzenzug zur Haftung für Kapitalertragsteuer der Monate Juli und August 1998 heran.

Mit Beschluss vom 29. September 2004, A 2004/0015 bis 0017-1, stellte der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs. 1 B-VG den Antrag, § 117 BAO in der Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2002, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Beschluss vom 29. September 2004, A 2004/0015 bis 0017-1, stellte der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG den Antrag, Paragraph 117, BAO in der Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2004, G 95/04 u.a., VfSlg.Nr. 17.394, sprach der Verfassungsgerichtshof aus:

"§ 117 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2002, wird als verfassungswidrig aufgehoben. "§ 117 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Die aufgehobene Vorschrift ist nicht mehr anzuwenden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerdeführerin unter den Beschwerdepunkten auch auf die Besteuerung von Depotentnahmen Bezug nimmt, ist auf die von der Beschwerde nicht bestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach die Frage der Steuerpflicht für Depotentnahmen nach Einschränkung des Berufungsbegehrens mit Schreiben vom 12. November 2002 nicht mehr streitgegenständlich war. Lag die auch in der Gegenschrift der belangten Behörde ins Treffen geführte Einschränkung des Berufungsbegehrens vor, kann sich die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nur mehr in jenen Punkten beschwert erachten, hinsichtlich derer sie ihr Berufungsbegehren nicht eingeschränkt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2008, 2006/15/0342). Soweit die Beschwerdeführerin unter den Beschwerdepunkten auch auf die Besteuerung von Depotentnahmen Bezug nimmt, ist auf die von der Beschwerde nicht bestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach die Frage der Steuerpflicht für Depotentnahmen nach Einschränkung des Berufungsbegehrens mit Schreiben vom 12. November 2002 nicht mehr streitgegenständlich war. Lag die auch in der Gegenschrift der belangten Behörde ins Treffen geführte Einschränkung des Berufungsbegehrens vor, kann sich die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nur mehr in jenen Punkten beschwert erachten, hinsichtlich derer sie ihr Berufungsbegehren nicht eingeschränkt hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. September 2008, 2006/15/0342).

Diesbezüglich gleicht der Beschwerdefall sowohl hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes als auch hinsichtlich der in der Beschwerde relevierten strittigen Fragen dem mit dem Erkenntnis vom 27. August 2008, 2006/15/0057 (früher 2005/14/0042), entschiedenen Beschwerdefall. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (siehe des weiteren auch das Erkenntnis vom 27. August 2008, 2008/15/0023 (früher 2004/14/0006), und das Erkenntnis ebenfalls vom 27. August 2008, 2005/15/0100). Diesbezüglich gleicht der Beschwerdefall sowohl hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes als auch hinsichtlich der in der Beschwerde relevierten strittigen Fragen dem mit dem Erkenntnis vom 27. August 2008, 2006/15/0057 (früher 2005/14/0042), entschiedenen Beschwerdefall. Es wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (siehe des weiteren auch das Erkenntnis vom 27. August 2008, 2008/15/0023 (früher 2004/14/0006), und das Erkenntnis ebenfalls vom 27. August 2008, 2005/15/0100).

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen. Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 17. Dezember 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004130178.X00

Im RIS seit

05.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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