RS Vwgh 1990/10/30 90/04/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs7;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/04/0079

Rechtssatz

Bei Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs 3 und 7 GewO 1973 ist nach dem Regelungsinhalt dieser Bestimmungen der Behörde weder ein Ermessen eingeräumt noch ist auch etwa über den Umstand der Konkurseröffnung (§ 13 Abs 3 GewO 1973) und des maßgeblichen Einflusses einer natürlichen Person, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 GewO 1973 zutreffen, auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person

(§ 13 Abs 7 GewO 1973) hinaus in Ansehung einer Befürchtung, daß eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes nicht gewährleistet sei, eine darauf Bezug habende behördliche Prüfungspflicht und Feststellungspflicht vorgesehen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040078.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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