RS Vwgh 1990/10/30 90/04/0140

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

L78000 Elektrizität
L78100 Starkstromwege
L82800 Gas
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht

Norm

EnergiewirtschaftsG 1935 §2 Abs2;
GewO 1973 §76 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §76 Abs2;

Rechtssatz

Dem Feststellungsantrag des Bf mangelt schon in der Hinsicht die erforderliche Bestimmtheit, als in diesem "auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, wie sie insbesondere in den technischen Richtlinien für Einrichtungen, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW-TR Gas 1985) festgelegt werden", Bezug genommen wird, da ein derartiger Umstand weitere Subsumierungsvorgänge und Prüfungsvorgänge voraussetzen würde und ferner auch, daß der im Antrag als weiteres Bestimmungsmerkmal herangezogenen Anführung "im Rahmen der Versorgung durch Gasversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs 2 Energiewirtschaftsgesetz 1935" keine tatbestandsmäßige Bedeutung im Sinne des § 76 Abs 2 GewO 1973 zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040140.X02

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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