RS Vwgh 1990/10/31 90/02/0118

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Veröffentlicht am 31.10.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Bemißt die Beh eine wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 64 Abs 1 KFG zu verhängende Geldstrafe mit S 3000,--, wobei sie darauf Bedacht nimmt, daß der einschlägig vorbestrafte Besch zuletzt durch eine niedrigere Geldstrafe von der neuerlichen Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung nicht abgehalten werden konnte, so übt sie bei der Festsetzung der im unteren Bereich der Strafdrohung des § 134 Abs 1 KFG liegenden Geldstrafe Ermessen iSd Gesetzes.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020118.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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