RS Vwgh 1990/10/31 90/02/0146

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Veröffentlicht am 31.10.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Liegt ein Fall des § 61 Abs 5 AVG nicht vor, so liegt im Mangel eines begründeten Berufungsantrages kein bloßes Formgebrechen, das die Behörde zur amtswegigen Behebung des Mangels gemäß § 13 Abs 3 AVG zu veranlassen hätte, sondern ein Mangel des durch Gesetz geforderten Inhaltes, demgegenüber die Beh nicht gehalten ist, verbessernd einzugreifen. Ein erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragener begründeter Antrag vermag daran nichts zu ändern (Hinweis E 29.8.1990, 90/02/0070).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag AusschlußFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020146.X01

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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