RS Vwgh 1990/10/31 AW 90/08/0022

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Veröffentlicht am 31.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977;
ASVG;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG -

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, daß sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Schlagworte

InteressenabwägungUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990080022.A02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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