RS Vwgh 1990/10/31 90/02/0084

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Veröffentlicht am 31.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs4 idF 1976/412;
StVO 1960 §52 litc Z24 idF 1976/412;
StVO 1960 §9 Abs4 idF 1976/412;
VStG §44a lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0087

Rechtssatz

Nach st Rsp des VwGH (Hinweis E 15.10.1987, 87/02/0077) ist es dann, wenn das Vorschriftszeichen des § 52 lit c Z 24 StVO insoweit nicht beachtet wird, als der Fahrzeuglenker überhaupt nicht vor der Kreuzung anhält, unbeachtlich, ob in diesem Bereich eine (sichtbare) Haltelinie existiert, weshalb es in einem solchen Falle nicht der Anführung im Spruch des Straferkenntnisses bedarf, ob eine Haltelinie vor der Kreuzung vorhanden war und die Vorschrift des § 52 lit c Z 24 StVO übertreten wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020084.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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