RS Vwgh 1990/10/31 90/02/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1990
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1;

Rechtssatz

Bei einer Straße handelt es sich grundsätzlich dann um eine mit öffentlichem Verkehr, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf ihr auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020123.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten