RS Vwgh 1990/11/6 90/07/0089

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
WRG 1959 §105;

Rechtssatz

Das WRG sieht keine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Schaffung von Wohnraum und jenem an der Erhaltung eines Gerinnes in seiner ursprünglichen Form vor. Ebensowenig hat die Wasserrechtsbehörde bei ihrer Entscheidung davon auszugehen, daß eine bereits erteilte baurechtliche Bewilligung rechtlichen Einfluß auf die Prüfung der nach § 105 WRG einem Projekt allenfalls entgegenstehenden öffentlichen Interessen hätte haben können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070089.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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