RS Vwgh 1990/11/6 90/05/0062

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §472;
ABGB §521;
AVG §38;
AVG §8;
BauO Krnt 1969 §18;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 18 Krnt BauO räumt zwar Servitutsberechtigten Parteistellung ein, zur Entscheidung über die Frage, ob durch ein Bauvorhaben ein Servitutsrecht beeinträchtigt würde, ist die Baubehörde aber nicht berufen. Aus diesem Grund kommt daher auch eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 38 AVG nicht in Betracht, weil es sich hiebei nicht um eine Vorfrage iSd § 38 AVG handelt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050062.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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