RS Vwgh 1990/11/6 90/07/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Im konkreten Fall wurde der niederschriftlich festgehaltene unmittelbare

Auftrag nach § 31 Abs 3 WRG, wegen Gefahr im Verzug Sofortmaßnahmen zu

ergreifen, weder als Bescheid bezeichnet noch mit einer bescheißmäßigen

Begründung versehen. Außerdem fehlt es an der für das Zustandekommen eines

mündlichen Bescheides gesetzlich borgesehenen Beurkundung eines solchen

in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung. Es handelt sich bei dem

genannten Auftrag daher nicht um einen mündlichen Bescheid. (In diesem

Sinne E VS 17.1.1995, 93/07/0126, RS 4.)

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070080.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten