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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Über die allgemeinen Verhältnisse in der Türkei hinsichtlich der Wahrung der Menschenrechte brauchte die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungen durchzuführen, weil aus solchen konkrete Verfolgungshandlungen gegen den Asylwerber nicht feststellbar wären.
Schlagworte
SachverhaltsermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010163.X01Im RIS seit
07.11.1990