RS Vwgh 1990/11/7 90/01/0163

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Über die allgemeinen Verhältnisse in der Türkei hinsichtlich der Wahrung der Menschenrechte brauchte die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungen durchzuführen, weil aus solchen konkrete Verfolgungshandlungen gegen den Asylwerber nicht feststellbar wären.

Schlagworte

Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010163.X01

Im RIS seit

07.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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