RS Vwgh 1990/11/7 90/01/0175

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0303 E 8. März 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Schon längere Zeit zurückliegende Verfolgungshandlungen begründen jedenfalls dann keinen Asylanspruch, wenn der Asylwerber bis zur tatsächlichen Flucht nicht ständig in "wohlbegründeter Furcht" gelebt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010175.X01

Im RIS seit

07.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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