RS Vwgh 1990/11/7 90/01/0138

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Weder aus der allgemeinen Mitteilung der österreichischen Vertretungsbehörde in der Türkei, von einer Verfolgung von Kurden bloß aufgrund ihrer ethnischen Abstammung könne nicht gesprochen werden, noch aus dem Prozentsatz der kurdischen Bevölkerung in der Heimatprovinz des Asylwerbers, läßt sich eine konkrete Verfolgung des Asylwerbers wegen dessen kurdischer Abstammung ausschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010138.X01

Im RIS seit

07.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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