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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Weder aus der allgemeinen Mitteilung der österreichischen Vertretungsbehörde in der Türkei, von einer Verfolgung von Kurden bloß aufgrund ihrer ethnischen Abstammung könne nicht gesprochen werden, noch aus dem Prozentsatz der kurdischen Bevölkerung in der Heimatprovinz des Asylwerbers, läßt sich eine konkrete Verfolgung des Asylwerbers wegen dessen kurdischer Abstammung ausschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010138.X01Im RIS seit
07.11.1990