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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Rechtsausführungen der belangten Behörde, wonach Verfolgungshandlungen im Sinne der Konvention das gesamte Staatsgebiet erfassen müßten, sodaß im Falle eines Bürgerkrieges die von der Regierung verfolgten Personen in dem von Aufständischen kontrollierten Gebiet Schutz vor Verfolgung suchen müßten, ist irrig. Sie läßt sich weder aus der Flüchtlingskonvention noch aus dem Asylgesetz begründen. Sie widerspricht vielmehr den Zielen und dem Sinn der Konvention, weil Menschen, die eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus in der Konvention genannten Gründen bescheinigen können, nicht zugemutet werden darf, gerade in jene Zonen zu flüchten, in welchen Kriegshandlungen zwischen Regierungstruppen und Aufständischen stattfinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010061.X01Im RIS seit
07.11.1990