RS Vwgh 1990/11/7 90/01/0061

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Rechtsausführungen der belangten Behörde, wonach Verfolgungshandlungen im Sinne der Konvention das gesamte Staatsgebiet erfassen müßten, sodaß im Falle eines Bürgerkrieges die von der Regierung verfolgten Personen in dem von Aufständischen kontrollierten Gebiet Schutz vor Verfolgung suchen müßten, ist irrig. Sie läßt sich weder aus der Flüchtlingskonvention noch aus dem Asylgesetz begründen. Sie widerspricht vielmehr den Zielen und dem Sinn der Konvention, weil Menschen, die eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus in der Konvention genannten Gründen bescheinigen können, nicht zugemutet werden darf, gerade in jene Zonen zu flüchten, in welchen Kriegshandlungen zwischen Regierungstruppen und Aufständischen stattfinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010061.X01

Im RIS seit

07.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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