RS Vwgh 1990/11/7 90/01/0114

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art7 Abs1;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §35 Abs6;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §37 Abs1;
VStG §1 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 35 Abs 6 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz wird nur die Verpflichtung des Veranstalters festgelegt, an jedem von der Bewilligung erfaßten Spielapparat eine von der Bewilligungsbehörde ausgestellte Plakette deutlich sichtbar anzubringen. Aus dieser Verpflichtung kann aber nicht die Strafbarkeit des dem Beschuldigten angelasteten Verhaltens, nämlich die Anbringung einer unrichtigen Plakette auf einem ohne Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb tatsächlich aufgestellten und betriebenen Spielapparat abgeleitet werden. Eine solche Tathandlung wird vom klaren Gesetzeswortlaut nicht erfaßt. Eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift ist schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich um eine Strafnorm handelt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010114.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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