RS Vwgh 1990/11/7 90/01/0046

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Asylwerberin hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in ihrer Berufung angegeben, deswegen durch Verhöre, Schläge, Hausdurchsuchungen und Vernichtung von Wohnhaus und Inventar verfolgt worden zu sein, weil ihr Gatte verdächtigt worden sei, mit dem kurdischen Widerstand zusammenzuarbeiten, und weil ihre Familie als oppositionell bekannt gewesen sei. Damit hat die Asylwerberin aber durchaus zu erkennen gegeben, wegen ihrer politischen Gesinnung bzw der ihres Gatten verfolgt worden zu sein. Bei diesem Vorbringen der Asylwerberin konnte die Behörde aber nicht davon ausgehen, daß die gegen die Asylwerberin bzw gegen ihren Besitz gerichteten behördlichen Maßnahmen lediglich solche zur Bekämpfung der Kriminalität bzw der Ahndung strafrechtliche Delikte seien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010046.X01

Im RIS seit

07.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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