RS Vwgh 1990/11/9 90/18/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1990
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L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG 1957 §28 Abs3 idF 1988/282 Art3;
KAO Krnt 1978 §48 Abs5;
KAO Krnt 1978 §66 Abs3;
KAO Krnt 1978 §66;
KAO Slbg 1975 §43 Abs3;

Rechtssatz

Sowohl durch § 43 Abs 3 Sbg KAO 1975 als auch durch den im wesentlichen entsprechenden § 48 Abs 5 Krnt KAO 1978 wird ausschließlich die Handlungsfähigkeit der betroffenen Krankenanstalt insofern verändert, als ihre Pflegegebühren und Sondergebühren nicht mehr niedriger sein dürfen als die der nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. An eine diesbezügliche Feststellung der LReg sind auch die Partner der privatrechtlichen Verträge zwischen Krankenversicherungsträger und öffentlichen Krankenanstalten gebunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180219.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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