RS Vwgh 1990/11/9 90/18/0192

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Veröffentlicht am 09.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §22 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen zur mangelnden Erforderlichkeit der Abgabe von Schallzeichen für die Sicherheit des Verkehrs, wenn der gem § 22 Abs 2 StVO Besch sein Fahrzeug in zweiter Spur angehalten hat und (schräg vor ihm) ein anderer PKW-Lenker im Begriffe war, sein Fahrzeug auszuparken.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180192.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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