RS Vwgh 1990/11/9 90/18/0180

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Veröffentlicht am 09.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §71 Abs3;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Es kommt nach dem Wortlaut des § 71 Abs 3 KFG nicht darauf an, ob der Name und das Geburtsdatum des Besch im Führerschein "leicht und sicher abzulesen" sind, sondern darauf, ob die diesbezüglichen Eintragungen "unkenntlich geworden sind", wovon jedenfalls dann nicht die Rede sein kann, wenn diese Eintragungen zwar nicht "leicht und sicher", aber doch noch lesbar sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180180.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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