RS Vwgh 1990/11/9 90/18/0219

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Veröffentlicht am 09.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §31 Abs3 Z9;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wohl kann der Hauptverband der Sozialversicherungsträger gem § 31 Abs 3 Z 9 ASVG (Hinweis E 30.3.1960, 325/56) die Versicherungsträger in Streitfällen, die für die Sozialversicherung von grundsätzlichem Interesse sind, vertreten, sofern er sich hiebei der gesetzlich hiezu befugten Personen bedient, doch läßt sich weder aus § 31 Abs 3 Z 9 ASVG noch aus anderen Bestimmungen dieses G seine Befugnis ableiten, im eigenen Namen als Bf aufzutreten, wenn nicht seine, sondern - angebliche - Rechte oder rechtliche Interessen einzelner Sozialversicherungsträger verletzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180219.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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