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32/03 Steuern vom VermögenNorm
GrStG §2 Z9 litd;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 570;Rechtssatz
Unter "Wasserverhältnissen" im Sinne des § 2 Z9 lit d GrStG sind auch die qualitativen Verhältnisse (die Güte bzw Beschaffenheit) des Wassers zu verstehen; deren "Ordnung und Verbesserung" im Sinne der zitierten Vorschrift kann auch in Maßnahmen bestehen, die (durch Reinigung von Abwässern vor deren Einbringung) die Hintanhaltung einer Verschlechterung und damit im Ergebnis die Verbesserung der Wasserbeschaffenheit bezwecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150024.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008