RS Vwgh 1990/11/12 89/15/0024

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Veröffentlicht am 12.11.1990
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Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

GrStG §2 Z9 litd;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 570;

Rechtssatz

Unter "Wasserverhältnissen" im Sinne des § 2 Z9 lit d GrStG sind auch die qualitativen Verhältnisse (die Güte bzw Beschaffenheit) des Wassers zu verstehen; deren "Ordnung und Verbesserung" im Sinne der zitierten Vorschrift kann auch in Maßnahmen bestehen, die (durch Reinigung von Abwässern vor deren Einbringung) die Hintanhaltung einer Verschlechterung und damit im Ergebnis die Verbesserung der Wasserbeschaffenheit bezwecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150024.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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