RS Vwgh 1990/11/12 89/15/0024

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Veröffentlicht am 12.11.1990
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Index

32/03 Steuern vom Vermögen
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GrStG §2 Z9 litd;
WRG 1959 §41;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 570;

Rechtssatz

Nach dem Befreiungstatbestand des § 2 Z 9 lit d GrStG ist einerseits für Einrichtungen, die von einer Gebietskörperschaft, einer Wassergenossenschaft oder einem Wasserverband im Interesse der Ordnung und Verbesserung derWasserverhältnisse und Bodenverhältnisse (wobei zu unterstellen ist, daß mit einer Ordnung und Verbesserung unmittelbar nur der Wasserverhältnisse zugleich jedenfalls mittelbar eine Ordnung und Verbesserung der Bodenverhältnisse verbunden ist) unterhalten werden, andererseits für sonstige der wasserrechtlichen Bewilligung unterliegende Schutzbauten und Regulierungswasserbauten (§ 41 bis § 44 und § 73 bis § 97 WRG) keine Grundsteuer zu entrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150024.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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