RS Vwgh 1990/11/12 89/15/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §22 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 400;

Rechtssatz

Erfolgt die Verpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen (ein und desselben Verpächters) an mehrere Pächter, wobei die Hofstelle mit den Gebäuden beim Verpächter verbleibt (sogenannte parzellenweise Verpachtung), so können die Einnahmen aus der Verpachtung nur dann als im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Umsätze angesehen werden, wenn es sich bei der Verpachtung erkennbar um eine vorübergehende, auf Umstände des Einzelfalles, nach deren Wegfall mit der späteren Fortführung des Betriebes zu rechnen ist, zurückzuführende Maßnahme handelt, oder der Verpächter auf verbleibenden Nutzflächen eine dem Hauptzweck eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechende, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Tätigkeit entfaltet, die die Verpachtung als mit dem Betrieb im engen Zusammenhang stehende, dienende und ergänzende Maßnahme erscheinen läßt. Für den provisorischen Charakter der Maßnahme und die spätere Betriebsfortführung müssen objektive Umstände sprechen, deren Vorliegen der Verpächter darzutun hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150074.X03

Im RIS seit

12.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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