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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §29 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der Gemeinde M in M, vertreten durch Kortschak + Höfler Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Kadagasse 15, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 2008, Zl. FA13B-12.10-M258/2008-13, betreffend Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens (mitbeteiligte Partei: HH in K), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bürgermeister der Beschwerdeführerin untersagte mit Bescheid vom 14. Mai 2007 das von der Mitbeteiligten angezeigte Bauvorhaben der Errichtung eines Zaunes auf dem Grundstück Nr. X, KG S., gemäß § 20 Z. 3 lit. c i.V.m. § 33 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 1 lit. e Stmk. BauG 1995 in der geltenden Fassung. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seitens der Straßenverwaltung eine Zustimmung für dieses angezeigte Bauvorhaben nicht erteilt worden sei, dies jedoch gemäß § 24 Stmk. LandesstraßenverwaltungsG (LStVG) erforderlich sei. Die gegenständliche beantragte bauliche Anlage werde überdies auf fremdem Grund errichtet, diesbezüglich liege auch keine Zustimmung des Grundeigentümers vor. Der Bürgermeister der Beschwerdeführerin untersagte mit Bescheid vom 14. Mai 2007 das von der Mitbeteiligten angezeigte Bauvorhaben der Errichtung eines Zaunes auf dem Grundstück Nr. römisch zehn, KG S., gemäß Paragraph 20, Ziffer 3, Litera c, i.V.m. Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer eins, Litera e, Stmk. BauG 1995 in der geltenden Fassung. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seitens der Straßenverwaltung eine Zustimmung für dieses angezeigte Bauvorhaben nicht erteilt worden sei, dies jedoch gemäß Paragraph 24, Stmk. LandesstraßenverwaltungsG (LStVG) erforderlich sei. Die gegenständliche beantragte bauliche Anlage werde überdies auf fremdem Grund errichtet, diesbezüglich liege auch keine Zustimmung des Grundeigentümers vor.
Der Gemeinderat der Beschwerdeführerin wies die dagegen erhobene Berufung der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 21. September 2007 ab.
Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Bescheid Folge, behob den Berufungsbescheid vom 21. September 2007 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass auf Grund der vorliegenden Einreichunterlagen (Einreichplan der Firma O., datiert vom März 2007) kein Hinweis darauf bestehe, dass das angezeigte Bauvorhaben nicht ausschließlich auf dem eigenen Grundstück der Mitbeteiligten erfolgen solle. Es handle sich bei einem Baubewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren um ein sogenanntes Projektgenehmigungsverfahren. Nur die dem Verfahren zu Grunde liegenden Pläne und sonstigen Einreichunterlagen bildeten den Bestandteil des Verfahrens. Ob ein Vorhaben in der beantragten und allenfalls bewilligten Form errichtet werde oder nicht, sei nicht Gegenstand eines Baubewilligungs- bzw. Anzeigeverfahrens, sondern bilde ausschließlich den Gegenstand eines baupolizeilichen Verfahrens. Da aber die dem Verfahren zu Grunde gelegten Unterlagen zeigten, dass das beantragte Bauvorhaben nicht auf fremden Grund errichtet werde, sei die Feststellung, dass die Zaunsäulen möglicherweise bereits anders errichtet worden seien, nicht maßgebend und könnte dies auch nicht als Grundlage für die Untersagung des angezeigten Bauvorhabens herangezogen werden.
Weiters sei der Untersagungsgrund der Berufungsbehörde zu prüfen, wonach die gemäß § 24 Abs. 1 LStVG erforderliche Zustimmung der Landesstraßenverwaltung für das Bauvorhaben nicht vorliege. § 24 Abs. 1 zweiter Satz LStVG sehe vor, dass Bauführungen, die einer baubehördlichen Genehmigung bedürften, bei Landes-, Eisenbahn-, Zufahrt- und Konkurrenzstraßen innerhalb einer Entfernung von 15 m von der Straßengrenze nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung erfolgen dürften. Nach Ansicht der belangten Behörde seien die Bestimmungen des LStVG gesondert von einem baubehördlichen Verfahren zu beurteilen. Die im § 24 Abs. 1 LStVG geforderte Zustimmung der Landesstraßenverwaltung stelle kein Kriterium der Genehmigungsfähigkeit eines angezeigten Vorhabens nach dem Stmk. BauG dar. Dies ergebe sich aus § 29 Abs. 1 Stmk. BauG, nach dem die nach diesem Gesetz (das sei das Baugesetz) für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Daher sei die Untersagung des angezeigten Vorhabens aus dem Grunde des Nichtvorliegens der Zustimmung der Landesstraßenverwaltung nicht rechtmäßig. Weiters sei der Untersagungsgrund der Berufungsbehörde zu prüfen, wonach die gemäß Paragraph 24, Absatz eins, LStVG erforderliche Zustimmung der Landesstraßenverwaltung für das Bauvorhaben nicht vorliege. Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz LStVG sehe vor, dass Bauführungen, die einer baubehördlichen Genehmigung bedürften, bei Landes-, Eisenbahn-, Zufahrt- und Konkurrenzstraßen innerhalb einer Entfernung von 15 m von der Straßengrenze nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung erfolgen dürften. Nach Ansicht der belangten Behörde seien die Bestimmungen des LStVG gesondert von einem baubehördlichen Verfahren zu beurteilen. Die im Paragraph 24, Absatz eins, LStVG geforderte Zustimmung der Landesstraßenverwaltung stelle kein Kriterium der Genehmigungsfähigkeit eines angezeigten Vorhabens nach dem Stmk. BauG dar. Dies ergebe sich aus Paragraph 29, Absatz eins, Stmk. BauG, nach dem die nach diesem Gesetz (das sei das Baugesetz) für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Daher sei die Untersagung des angezeigten Vorhabens aus dem Grunde des Nichtvorliegens der Zustimmung der Landesstraßenverwaltung nicht rechtmäßig.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde stelle § 24 Stmk. LStVG eine baurechtliche Norm, und zwar eine lex specialis zu § 29 Abs. 1 Stmk. BauG, dar. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde stelle Paragraph 24, Stmk. LStVG eine baurechtliche Norm, und zwar eine lex specialis zu Paragraph 29, Absatz eins, Stmk. BauG, dar.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 29 Abs. 1 Stmk. BauG hat die Behörde einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Stmk. BauG hat die Behörde einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Anzeigeverfahren sind gemäß § 33 Abs. 4 Stmk. BauG allein folgende Gründe für eine allfällige Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens maßgeblich: Im Anzeigeverfahren sind gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Stmk. BauG allein folgende Gründe für eine allfällige Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens maßgeblich:
1. sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baurecht allgemein spezielle Zuordnung offen BauRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060092.X00Im RIS seit
04.02.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009