RS Vwgh 1990/11/13 89/08/0288

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Veröffentlicht am 13.11.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §51;
VwGG §58;

Rechtssatz

Das aus dem Ableben resultierende Fehlen eines denkbaren Beschwerdeführers führt zum Entfall eines Ausspruches über die Kosten. Da insbesondere eine Auferlegung von Kostenersatz zu Lasten des Beschwerdevertreters, der namens eines Verstorbenen Beschwerde erhoben hat, nicht im VwGG vorgesehen ist, hat gem § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.

Schlagworte

Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080288.X02

Im RIS seit

13.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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