RS Vwgh 1990/11/14 86/13/0042

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs3 idF 1987/312;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/13/0053 Besprechung in: ÖStZB 1991/429;

Rechtssatz

Die Änderung des § 209 Abs 3 BAO durch das zweite AbgÄG 1987, wonach nunmehr auch die 15jährige Frist als Verjährungsfrist gilt, deren Ablauf einer Abgabenfestsetzung in einer Berufungsentscheidung nicht entgegensteht, führt nicht dazu, daß zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (17. Juli 1987) bereits "absolut verjährte" Abgabenansprüche wieder aufleben (Hinweis E 4.7.1990, 89/15/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130042.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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