RS Vwgh 1990/11/14 89/13/0045

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27;
KStG 1966 §8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/13/0046 Besprechung in: ÖStZB 1991, 591;

Rechtssatz

Als verdeckte Gewinnausschüttungen werden nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung Vorteile bezeichnet, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (Hinweis E 19.1.1952, 781/50, VwSlg 529 F/1952; E 15.2.1980, 2427/79), (hier: Übernahme von Mietkosten und Betriebskosten einer Wohnung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130045.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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