RS Vwgh 1990/11/14 90/13/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
14/01 Verwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
BAO §291;
BAO §311;
BAO §48a;
BMG §2 Abs1 Z2;
BMG §4 Abs3;
B-VG Art20 Abs3;

Rechtssatz

Da eine sachliche Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung eines Abgabenverfahrens gegen einen bestimmten Abgabepflichtigen nicht besteht (§ 291, § 311 BAO), fällt auch die Erteilung von Auskünften (§ 1 Abs 1 AuskunftspflichtsG) über den Stand eines erstinstanzlichen oder zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens nicht in seinen Wirkungsbereich (hier: wurde Auskunft über ein konkretes Abgabenverfahren eines anderen Abgabepflichtigen begehrt; auf die Frage der Amtsverschwiegenheit oder der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht brauchte nicht mehr eingegangen zu werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130086.X02

Im RIS seit

14.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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