RS Vwgh 1990/11/14 88/03/0193

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1989 Art1 litA Z1;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §49 Abs1;

Rechtssatz

In Ansehung des in der V BGBl 1989/206 vorgesehenen Schriftsatzaufwandes kann für die Gegenschrift nicht zusätzlich noch ein Streitgenossenzuschlag zugesprochen werden.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988030193.X05

Im RIS seit

21.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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