RS Vwgh 1990/11/14 86/13/0042

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §73;
BAO §75;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/13/0053 Besprechung in: ÖStZB 1991/429;

Rechtssatz

Führt der Abgabepflichtige erst im Zuge des Berufungsverfahrens Umstände ins Treffen, die möglicherweise gegen die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz sprechen und teilt er diese Umstände auch dem vermeintlich zuständigen FinA mit, so wird deshalb das FinA, das die Entscheidung in erster Instanz gefällt hat, nicht etwa nachträglich unzuständig (Hinweis E 4.7.1990, 89/15/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130042.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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