RS Vwgh 1990/11/14 89/03/0289

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV §1;
AtemalkoholmeßgeräteV §3;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;

Rechtssatz

Es steht einer Person, die verpflichtet ist, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, nicht frei, von sich aus zu bestimmen, wie das verwendete Gerät gehandhabt wird; dies ist ausschließlich Sache des die Untersuchung durchführenden Organes.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatAlkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030289.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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