RS Vwgh 1990/11/15 89/16/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1990
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56 impl;
BAO §92 Abs1;
GGG 1984 §26 Abs1;

Beachte

Besprechung in:RZ 1991/5, S 128; AnwBl 1991/8, S 573;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0031 E 20. April 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die nach § 26 Abs 1 GGG erfolgende Angabe der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr in der Unbedenklichkeitsbescheinigung stellt keine bescheidmäßige Festsetzung des Finanzamtes, sondern eine bloße Mitteilung dar. Davon, daß die zur Festsetzung der Eintragungsgebühr zuständige Behörde ihrer Entscheidung den in der Unbedenklichkeitsbescheinigung mitgeteilten Betrag in jedem Fall ungeprüft zugrunde zu legen hat, kann keine Rede sein. Vielmehr soll die Mitteilung lediglich dem Kostenbeamten ersparen, eigene Berechnungen über den der GrESt bzw der Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer zugrunde zu legenden Betrag anzustellen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160211.X03

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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