RS Vwgh 1990/11/15 89/16/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1990
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §160 Abs1;
GGG 1984 §26 Abs1;

Beachte

Besprechung in:RZ 1991/5, S 128; AnwBl 1991/8, S 573;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0031 E 20. April 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Entscheidung, wie hoch die Bemessungsgrundlage für die Eintragungspflicht ist, haben in allen Fällen die mit der Einbringung der Eintragungsgebühr betrauten Justizverwaltungsstellen zu treffen. Auch die Berichtigung der angegebenen Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt ist - wie die Angabe der Bemessungsgrundlage in der Unbedenklichkeitsbescheinigung selbst - (lediglich) dazu geeignet, den mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten Justizverwaltungsstellen die Entscheidung zu erleichtern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160211.X04

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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