RS Vwgh 1990/11/15 89/16/0211

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Veröffentlicht am 15.11.1990
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Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AVOG 1975;
BAO §49 Abs1;
BAO §52;

Beachte

Besprechung in:RZ 1991/5, S 128; AnwBl 1991/8, S 573;

Rechtssatz

Aus der in § 49 Abs1 BAO vorgenommenen Verweisung auf § 52 BAO ergibt sich, daß unter "Abgabenbehörden" nur die im AVOG genannten Behörden (Bundesministerium für Finanzen, die Finanzlandesdirektionen, die Finanzämter und Zollämter) zu verstehen sind. Nicht im AVOG genannte Behörden sind, selbst wenn sie bundesrechtlich geregelte Abgaben erheben, keine Abgabenbehörden im Sinne der BAO (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160211.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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