RS Vwgh 1990/11/15 88/16/0167

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Veröffentlicht am 15.11.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §885;
ABGB §936;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

AusfzF, weshalb im vorliegenden Fall ein als "Vorvertrag" bezeichnetes Übereinkommen dem AbgPfl einen Anspruch auf Übereignung einer dem Preis nach bestimmten Liegenschaft einräumt, wodurch ein grunderwerbsteuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht wurde (Hinweis E 16.10.1986, 85/16/0008, VwSlg 6151 F/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988160167.X04

Im RIS seit

15.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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