RS Vwgh 1990/11/15 90/16/0056

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Veröffentlicht am 15.11.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

FinStrG §89 Abs1 idF 1985/571;
FinStrG §89 Abs5 idF 1985/571;
KWG 1979 §23 Abs2;

Rechtssatz

Die Beweissicherung (probatio ad perpetuam rei memoriam) soll dem Verlust von Gegenständen vorbeugen, die als Beweismittel in Betracht kommen. Dazu ist es notwendig, daß diese Gegenstände mit Beziehung auf das eingeleitete finanzstrafbehördliche Verfahren wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens - ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten - ausreichend konkretisiert sind, dh, daß die Unverwechselbarkeit der Beweismittel durch deren genaue Beschreibung sicherzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160056.X04

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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