RS Vwgh 1990/11/15 89/16/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1990
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BAO §160 Abs1;
GGG 1984 §26 Abs1;

Beachte

Besprechung in:RZ 1991/5, S 128; AnwBl 1991/8, S 573;

Rechtssatz

Parteien, an die oder in deren Angelegenheiten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ergeht, können der Behörde - etwa durch formlose Anregung gegenüber dem Kostenbeamten (Hinweis E 14.11.1969, 559/69) - die Unrichtigkeit ihrer Mitteilung oder Beurkundung dartun und um deren Widerruf oder Änderung ansuchen. Die mitteilende oder beurkundende Behörde hat ein solches Vorbringen der Parteien zu prüfen und erforderlichenfalls die unrichtige Mitteilung oder Beurkundung zu widerrufen oder durch eine neue zu ersetzen. In einem solchen Falle hat sie allerdings keinen Bescheid zu erlassen, sondern entweder eine neue Mitteilung oder Beurkundung hinauszugeben oder die Partei in geeigneter Weise - aber nicht

bescheidmäßig - darüber aufzuklären, weshalb sie an ihrer früheren Mitteilung oder Beurkundung festhält. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch durch die Ausführungen von Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 544, nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen,

zumal (wie erwähnt) eine derartige Mitteilung der Rechtskraft nicht fähig ist, ein bescheidmäßiger Abspruch über einen förmlichen Antrag auf Richtigstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung jedoch Rechtskraft schaffen würde. Hiezu kommt, daß Einwendungen gegen die Richtigkeit der in der Unbedenklichkeitsbescheinigung mitgeteilten Bemessungsgrundlage auch noch im Berichtigungsverfahren erhoben werden können (Hinweis E 14.11.1969, 559/69).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160211.X05

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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