RS Vwgh 1990/11/15 90/16/0056

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Veröffentlicht am 15.11.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art130 Abs1 lita;
FinStrG §169 Abs1;
FinStrG §65 Abs2;
FinStrG §89 Abs6 idF 1985/571;
KWG 1979 §23 Abs2;

Rechtssatz

Ein Bescheid des Vorsitzenden eines bei einer FLD errichteten Berufungssenates nach § 89 Abs 6 FinStrG ist der FLD zuzurechnen, die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid an den VwGH ist zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160056.X03

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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