RS Vwgh 1990/11/19 90/19/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §3 litc;
JN §66 Abs1;
SHG Stmk 1977 §34 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0284 E 31. März 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Die Begründung eines WOHNSITZES setzt einen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt an diesem Ort nicht voraus, vielmehr kann auch ein aus einem bestimmten Anlaß zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wobei der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190009.X03

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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