RS Vwgh 1990/11/19 AW 90/04/0090

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §103 Abs1 litb Z17;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes - Die Ausübung eines Gewerbes (hier Filmproduktion" gem § 103 Abs 1 lit b Z 17 GewO 1973) durch einen Geschäftsführer, der nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, indiziert das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen, die als solche der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (Hinweis B 1.6.1990, AW 90/04/0030)

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040090.A01

Im RIS seit

19.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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