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23/01 Konkursordnung;Norm
BAO §213;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaiser-Josefstraße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 21. Februar 2006, GZ. RV/0385-I/05, betreffend Rückzahlung eines Guthabens gemäß § 239 BAO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaiser-Josefstraße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 21. Februar 2006, GZ. RV/0385-I/05, betreffend Rückzahlung eines Guthabens gemäß Paragraph 239, BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes, mit dem ihr Antrag vom 13. Juli 2005 auf Rückzahlung eines Guthabens abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. Über das Vermögen der Beschwerdeführerin sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 23. November 2000 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Das Finanzamt habe eine Konkursforderung in Höhe von S 134.774,-- (darunter Umsatzsteuer 1999) angemeldet. Das Bezirksgericht habe mit Beschluss vom 27. April 2001 das Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zahlungsplanes aufgehoben. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge die Änderung des Zahlungsplanes und die eventuelle Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragt. Mangels Zustimmung der Gläubiger zum geänderten Zahlungsplan habe das Bezirksgericht mit Beschluss vom 3. Juli 2002 das Abschöpfungsverfahren eingeleitet, welches noch anhängig sei.
Das Finanzamt habe im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit Bescheiden vom 13. Juli 2005 die Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 sowie die Anspruchszinsen für 2001 festgesetzt. Es seien Gutschriften erteilt worden und zwar für das Jahr 2000 in Höhe von EUR 5,67, für das Jahr 2001 in Höhe von EUR 705,94 samt Anspruchszinsen in Höhe von EUR 72,89 und für das Jahr 2002 in Höhe von EUR 263,40, insgesamt sohin EUR 1.047,90.
Das Finanzamt habe den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung dieses Guthabens mit Bescheid vom 14. Juli 2005 mit der Begründung abgewiesen, das Guthaben sei teilweise mit offenen Masseforderungen verrechnet worden.
In der Berufung gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin eingewendet, das Guthaben sei für Zeiträume nach der Konkurseröffnung entstanden. Dieses Guthaben stehe als nachträglich ausbezahltes Einkommen im Sinne des § 290c Abs. 3 EO teils der Beschwerdeführerin und teils ihrem Treuhänder zu. Das Guthaben sei nicht mit einer Masseforderung, sondern mit einer Konkursforderung, nämlich Umsatzsteuer 1999, verrechnet worden. Die Aufrechnung eines nach Konkurseröffnung entstandenen Guthabens des Schuldners gegen eine Konkursforderung sei nach konkursrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Insolvenzrechtliche Aufrechnungsbeschränkungen seien auch nach Aufhebung des Konkursverfahrens und der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beachtlich. Aus § 206 KO erhelle nämlich, dass der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch im Abschöpfungsverfahren zu respektieren sei. Zwar werde die Aufrechnung im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Aus § 206 Abs. 3 KO ergebe sich jedoch, dass die Aufrechnungsbeschränkungen der §§ 19, 20 KO auch im Abschöpfungsverfahren weiter gelten würden. Dies betreffe nicht nur den Schuldner des Arbeitseinkommens, sondern auch andere Drittschuldner. § 206 Abs. 3 KO sei auf den Beschwerdefall auch deshalb anwendbar, weil es sich beim Guthaben der Beschwerdeführerin um Einkommen im weiteren Sinn handle. Wäre nämlich die Lohnsteuer schon ursprünglich in der richtigen Höhe bemessen worden, hätte die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum ein höheres Einkommen bezogen. Die Aufrechnung sei somit unzulässig gewesen.In der Berufung gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin eingewendet, das Guthaben sei für Zeiträume nach der Konkurseröffnung entstanden. Dieses Guthaben stehe als nachträglich ausbezahltes Einkommen im Sinne des Paragraph 290 c, Absatz 3, EO teils der Beschwerdeführerin und teils ihrem Treuhänder zu. Das Guthaben sei nicht mit einer Masseforderung, sondern mit einer Konkursforderung, nämlich Umsatzsteuer 1999, verrechnet worden. Die Aufrechnung eines nach Konkurseröffnung entstandenen Guthabens des Schuldners gegen eine Konkursforderung sei nach konkursrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Insolvenzrechtliche Aufrechnungsbeschränkungen seien auch nach Aufhebung des Konkursverfahrens und der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beachtlich. Aus Paragraph 206, KO erhelle nämlich, dass der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch im Abschöpfungsverfahren zu respektieren sei. Zwar werde die Aufrechnung im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Aus Paragraph 206, Absatz 3, KO ergebe sich jedoch, dass die Aufrechnungsbeschränkungen der Paragraphen 19, 20, KO auch im Abschöpfungsverfahren weiter gelten würden. Dies betreffe nicht nur den Schuldner des Arbeitseinkommens, sondern auch andere Drittschuldner. Paragraph 206, Absatz 3, KO sei auf den Beschwerdefall auch deshalb anwendbar, weil es sich beim Guthaben der Beschwerdeführerin um Einkommen im weiteren Sinn handle. Wäre nämlich die Lohnsteuer schon ursprünglich in der richtigen Höhe bemessen worden, hätte die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum ein höheres Einkommen bezogen. Die Aufrechnung sei somit unzulässig gewesen.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde nach Gesetzeszitaten aus, das Finanzamt habe in seinem Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages festgestellt, dass das Abgabenguthaben der Beschwerdeführerin mit offenen Konkursforderungen verrechnet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verrechnung als unrichtig erachte und habe damit die Verbuchung der Gebarung auf dem Abgabenkonto bekämpft. Der in Berufung gezogene Bescheid sei somit seinem materiellen Inhalt nach als Abrechnungsbescheid zu deuten.
Streit bestehe somit darüber, ob die Verrechnung des aus den Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2000 bis 2002 einschließlich der Festsetzung von Anspruchszinsen für 2001 resultierenden Abgabenguthabens mit der angemeldeten Konkursforderung (Umsatzsteuer für 1999) der Rechtslage entspreche.
Die Beschwerdeführerin habe die Aufrechnung aus konkursrechtlicher Sicht für unzulässig angesehen. Der in Betracht kommenden Aufrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 1 KO komme der Vorrang vor den Verrechnungsregeln der BAO zu.Die Beschwerdeführerin habe die Aufrechnung aus konkursrechtlicher Sicht für unzulässig angesehen. Der in Betracht kommenden Aufrechnungsbeschränkung des Paragraph 20, Absatz eins, KO komme der Vorrang vor den Verrechnungsregeln der BAO zu.
Abgabenrückforderungsansprüche seien negative Abgabenansprüche, die wie Abgabenansprüche im engeren Sinn kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt entstünden, in dem ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht wird, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbinde. Bei der zu veranlagenden Einkommensteuer entstehe der Abgabenanspruch gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z. 2 BAO mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen werde, soweit nicht der Abgabenanspruch im Wege von Vorauszahlungen schon früher entstanden sei. Somit seien die Einkommensteuergutschriften für die Jahre 2000 bis 2002 jeweils mit Ablauf der Kalenderjahre 2000, 2001, 2002 und damit nach der Konkurseröffnung vom 23. November 2000 entstanden. Der Abgabenanspruch für die Anspruchszinsen 2001 sei mit jedem Tag des zinsenrelevanten Zeitraumes vom 1. Oktober 2002 bis 19. Juli 2005, also ebenfalls erst nach der Konkurseröffnung entstanden. Das Finanzamt sei erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Ansprüche der Beschwerdeführerin geworden. Nach herrschender Auffassung gelte die Aufrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 1 erster Satz KO nur während des Konkursverfahrens, somit ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung bis zur Aufhebung des Konkurses. Hieraus folge, dass die vom Finanzamt vorgenommene Verrechnung nicht der Aufrechnungssperre des § 20 Abs. 1 KO unterlegen sei, weil der Konkurs (Schuldnerregulierungsverfahren) über das Vermögen der Beschwerdeführerin bereits am 27. April 2001 aufgehoben worden sei.Abgabenrückforderungsansprüche seien negative Abgabenansprüche, die wie Abgabenansprüche im engeren Sinn kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt entstünden, in dem ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht wird, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbinde. Bei der zu veranlagenden Einkommensteuer entstehe der Abgabenanspruch gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, BAO mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen werde, soweit nicht der Abgabenanspruch im Wege von Vorauszahlungen schon früher entstanden sei. Somit seien die Einkommensteuergutschriften für die Jahre 2000 bis 2002 jeweils mit Ablauf der Kalenderjahre 2000, 2001, 2002 und damit nach der Konkurseröffnung vom 23. November 2000 entstanden. Der Abgabenanspruch für die Anspruchszinsen 2001 sei mit jedem Tag des zinsenrelevanten Zeitraumes vom 1. Oktober 2002 bis 19. Juli 2005, also ebenfalls erst nach der Konkurseröffnung entstanden. Das Finanzamt sei erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Ansprüche der Beschwerdeführerin geworden. Nach herrschender Auffassung gelte die Aufrechnungsbeschränkung des Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz KO nur während des Konkursverfahrens, somit ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung bis zur Aufhebung des Konkurses. Hieraus folge, dass die vom Finanzamt vorgenommene Verrechnung nicht der Aufrechnungssperre des Paragraph 20, Absatz eins, KO unterlegen sei, weil der Konkurs (Schuldnerregulierungsverfahren) über das Vermögen der Beschwerdeführerin bereits am 27. April 2001 aufgehoben worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe sich auch auf § 206 KO gestützt.Die Beschwerdeführerin habe sich auch auf Paragraph 206, KO gestützt.
Das Exekutionsverbot des § 206 Abs. 1 KO sei der Aufrechnung nicht entgegengestanden, weil eine auf § 215 Abs. 1 BAO gestützte Verrechnung keine Exekutionsmaßnahme darstelle.Das Exekutionsverbot des Paragraph 206, Absatz eins, KO sei der Aufrechnung nicht entgegengestanden, weil eine auf Paragraph 215, Absatz eins, BAO gestützte Verrechnung keine Exekutionsmaßnahme darstelle.
Auch § 206 Abs. 2 KO, der Sondervereinbarungen des Schuldners oder anderer Personen mit einem Konkursgläubiger, wodurch diesem besondere Vorteile eingeräumt werden, für ungültig erkläre, mache die Aufrechnung nicht unzulässig, weil diese nicht auf einer Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Finanzamt, sondern auf der zwingenden Bestimmung des § 215 Abs. 1 BAO beruhe.Auch Paragraph 206, Absatz 2, KO, der Sondervereinbarungen des Schuldners oder anderer Personen mit einem Konkursgläubiger, wodurch diesem besondere Vorteile eingeräumt werden, für ungültig erkläre, mache die Aufrechnung nicht unzulässig, weil diese nicht auf einer Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Finanzamt, sondern auf der zwingenden Bestimmung des Paragraph 215, Absatz eins, BAO beruhe.
Die Aufrechnungsbeschränkung des § 206 Abs. 3 KO betreffe nur jene Gruppe von Drittschuldnern, die dem Abschöpfungsschuldner Arbeitseinkünfte oder sonstige wiederkehrende Bezüge mit Einkommensersatzfunktion schuldeten. Das Finanzamt befinde sich nicht in der Rolle eines Drittschuldners in diesem Sinne. Der Verweis in § 206 Abs. 3 KO auf die Aufrechnungsbestimmungen der §§ 19, 20 KO beziehe sich auf jene Bezugsforderungen des Abschöpfungsschuldners, die von seiner Abtretungserklärung erfasst seien. Die von der Beschwerdeführerin gemäß § 199 Abs. 2 KO abgegebene Abtretungserklärung umfasse den pfändbaren Teil ihrer Forderungen auf bestehende und zukünftige Einkünfte aus ihrem Arbeitsverhältnis oder auch sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion. Rückforderungsansprüche aus der Einkommensteuerveranlagung stellten weder Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis noch sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion dar. Es handle sich um Forderungen gegenüber dem Abgabengläubiger in Gestalt negativer öffentlichrechtlicher Leistungsansprüche. Die Abgabenerstattungsansprüche der Beschwerdeführerin seien auch nicht deshalb zu einem von der Abtretungserklärung erfassten "Einkommen im weiteren Sinn" geworden, weil die Anrechnung der im Abzugsweg einbehaltenen Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld der betreffenden Veranlagungsjahre zu Gutschriften geführt habe. Dies gelte umso mehr für den Anspruch auf Gutschriftzinsen gemäß § 205 BAO, der als bloßer Nebenanspruch im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. b BAO zum Rückerstattungsanspruch hinzugetreten sei. § 206 Abs. 3 KO sei daher im Beschwerdefall nicht anwendbar; es begründe diese Bestimmung kein Aufrechnungsverbot nach § 20 Abs. 1 KO über die Dauer des Konkursverfahrens hinaus.Die Aufrechnungsbeschränkung des Paragraph 206, Absatz 3, KO betreffe nur jene Gruppe von Drittschuldnern, die dem Abschöpfungsschuldner Arbeitseinkünfte oder sonstige wiederkehrende Bezüge mit Einkommensersatzfunktion schuldeten. Das Finanzamt befinde sich nicht in der Rolle eines Drittschuldners in diesem Sinne. Der Verweis in Paragraph 206, Absatz 3, KO auf die Aufrechnungsbestimmungen der Paragraphen 19, 20, KO beziehe sich auf jene Bezugsforderungen des Abschöpfungsschuldners, die von seiner Abtretungserklärung erfasst seien. Die von der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 199, Absatz 2, KO abgegebene Abtretungserklärung umfasse den pfändbaren Teil ihrer Forderungen auf bestehende und zukünftige Einkünfte aus ihrem Arbeitsverhältnis oder auch sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion. Rückforderungsansprüche aus der Einkommensteuerveranlagung stellten weder Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis noch sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion dar. Es handle sich um Forderungen gegenüber dem Abgabengläubiger in Gestalt negativer öffentlichrechtlicher Leistungsansprüche. Die Abgabenerstattungsansprüche der Beschwerdeführerin seien auch nicht deshalb zu einem von der Abtretungserklärung erfassten "Einkommen im weiteren Sinn" geworden, weil die Anrechnung der im Abzugsweg einbehaltenen Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld der betreffenden Veranlagungsjahre zu Gutschriften geführt habe. Dies gelte umso mehr für den Anspruch auf Gutschriftzinsen gemäß Paragraph 205, BAO, der als bloßer Nebenanspruch im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, BAO zum Rückerstattungsanspruch hinzugetreten sei. Paragraph 206, Absatz 3, KO sei daher im Beschwerdefall nicht anwendbar; es begründe diese Bestimmung kein Aufrechnungsverbot nach Paragraph 20, Absatz eins, KO über die Dauer des Konkursverfahrens hinaus.
Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, es liege eine Bevorzugung des Abgabengläubigers vor, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 215 BAO um zwingendes Recht handle, das keinen Spielraum für eine allfällige Ermessenentscheidung der Abgabenbehörde biete.Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, es liege eine Bevorzugung des Abgabengläubigers vor, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei Paragraph 215, BAO um zwingendes Recht handle, das keinen Spielraum für eine allfällige Ermessenentscheidung der Abgabenbehörde biete.
Die Beschwerdeführerin habe ihren Rückzahlungsanspruch auch auf § 290c Abs. 3 EO gestützt.Die Beschwerdeführerin habe ihren Rückzahlungsanspruch auch auf Paragraph 290 c, Absatz 3, EO gestützt.
Diese Bestimmung betreffe Nachzahlungen zu Leistungen mit Entgelt- oder Entgeltersatzcharakter, die nur nach Maßgabe der §§ 290b ff EO unter Vorhalt des dem Verpflichteten verbleibenden Existenzminimums pfändbar seien. Derartige Nachzahlungen seien in dem Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich bezögen. Dies bedeute, dass Nachzahlungen zu jener Auszahlung gehörten, in der sie bei sofortiger Auszahlung hätten geleistet werden sollen. Der Zweck dieser Vorschrift bestehe darin, den Verpflichteten von der Lohnnachzahlung jenen unpfändbaren Teil zu belassen, der hievon unpfändbar wäre, wenn der Freibetrag schon ursprünglich vom Gesamtbetrag berechnet worden wäre. Bei den Ansprüchen der Beschwerdeführerin handle es sich aber nicht um Arbeitseinkommen, sondern um Ansprüche öffentlich-rechtlicher Art, die als solche keinem Pfändungsschutz unterlägen.Diese Bestimmung betreffe Nachzahlungen zu Leistungen mit Entgelt- oder Entgeltersatzcharakter, die nur nach Maßgabe der Paragraphen 290 b, ff EO unter Vorhalt des dem Verpflichteten verbleibenden Existenzminimums pfändbar seien. Derartige Nachzahlungen seien in dem Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich bezögen. Dies bedeute, dass Nachzahlungen zu jener Auszahlung gehörten, in der sie bei sofortiger Auszahlung hätten geleistet werden sollen. Der Zweck dieser Vorschrift bestehe darin, den Verpflichteten von der Lohnnachzahlung jenen unpfändbaren Teil zu belassen, der hievon unpfändbar wäre, wenn der Freibetrag schon ursprünglich vom Gesamtbetrag berechnet worden wäre. Bei den Ansprüchen der Beschwerdeführerin handle es sich aber nicht um Arbeitseinkommen, sondern um Ansprüche öffentlich-rechtlicher Art, die als solche keinem Pfändungsschutz unterlägen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Mit dem mit Berufung vor der belangten Behörde bekämpften Bescheid wies das Finanzamt einen Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens ab, weil das Guthaben gegen Konkursforderungen aufgerechnet worden sei. Da sohin das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rückzahlungsantrages kein Guthaben ausgewiesen hat, wäre dem Rückzahlungsantrag schon deswegen ein Erfolg zu versagen gewesen. In Wahrheit bestand aber Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin. Ein derartiger Streit ist aber nicht in einem Verfahren nach § 239 Abs. 1 BAO, sondern in einem solchen nach § 216 leg. cit. auszutragen. Die belangte Behörde hat daher zutreffend den erstinstanzlichen Bescheid seinem materiellen Gehalt nach als Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO gedeutet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, 2000/15/0046).Mit dem mit Berufung vor der belangten Behörde bekämpften Bescheid wies das Finanzamt einen Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens ab, weil das Guthaben gegen Konkursforderungen aufgerechnet worden sei. Da sohin das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rückzahlungsantrages kein Guthaben ausgewiesen hat, wäre dem Rückzahlungsantrag schon deswegen ein Erfolg zu versagen gewesen. In Wahrheit bestand aber Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin. Ein derartiger Streit ist aber nicht in einem Verfahren nach Paragraph 239, Absatz eins, BAO, sondern in einem solchen nach Paragraph 216, leg. cit. auszutragen. Die belangte Behörde hat daher zutreffend den erstinstanzlichen Bescheid seinem materiellen Gehalt nach als Abrechnungsbescheid gemäß Paragraph 216, BAO gedeutet vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, 2000/15/0046).
Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.Gemäß Paragraph 213, Absatz eins, BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.
Nach § 215 Abs. 1 leg. cit. ist ein aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, sich ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.Nach Paragraph 215, Absatz eins, leg. cit. ist ein aus der Gebarung gemäß Paragraph 213, unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, sich ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass der Bund als Abgabengläubiger gegenüber der Beschwerdeführerin einen Abgabenanspruch in Höhe der im Schuldenregulierungsverfahren angemeldeten Konkursforderung hatte. Weiters steht außer Streit, dass die im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ergangenen Bescheide für die Einkommensteuer der Jahre 2000 bis 2002 inklusive der Anspruchszinsen für 2001 eine Gutschrift auswiesen. Auch darüber, dass im vorliegenden Fall die erforderliche Aufrechnungserklärung durch das Finanzamt erfolgte, besteht kein Streit.
Vor dem Hintergrund der Regelungen der §§ 213 bis 215 BAO, die die Verrechnung der Abgaben im Hinblick auf die Anlastung der Abgaben, die nachträglichen Minderungen der Anlastungen und die Tilgung durch Zahlungen und sonstige Gutschriften, einschließlich des Schicksales der entstandenen Guthaben regeln, wäre die vom Finanzamt vorgenommene Verrechnung nicht rechtswidrig.Vor dem Hintergrund der Regelungen der Paragraphen 213 bis 215 BAO, die die Verrechnung der Abgaben im Hinblick auf die Anlastung der Abgaben, die nachträglichen Minderungen der Anlastungen und die Tilgung durch Zahlungen und sonstige Gutschriften, einschließlich des Schicksales der entstandenen Guthaben regeln, wäre die vom Finanzamt vorgenommene Verrechnung nicht rechtswidrig.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt aber in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. April 1993, VwSlg. 6770 F/1993, und vom 29. Jänner 2004, 2000/15/0046) die Auffassung, dass den Aufrechnungsvorschriften des Insolvenzrechtes der Vorrang vor den Verrechnungsregeln der BAO zukommt. Nach dem von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zutreffend herangezogenen § 20 Abs. 1 KO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist. Diese Beschränkung der Aufrechnung gilt nur im Konkurs. Auf eine Aufrechnung nach Aufhebung des Konkurses findet diese Bestimmung keine Anwendung. Der frühere Gemeinschuldner kann sich nach Aufhebung des Konkurses auf die konkursrechtliche