TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/18 2006/15/0355

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §167 Abs2;
EStG 1988 §4 Abs4;
KStG 1988 §8 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 8 heute
  2. KStG 1988 § 8 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  3. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  4. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  7. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  8. KStG 1988 § 8 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  9. KStG 1988 § 8 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  10. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2009 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  11. KStG 1988 § 8 gültig von 24.05.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. KStG 1988 § 8 gültig von 05.06.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  13. KStG 1988 § 8 gültig von 25.11.1994 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 922/1994
  14. KStG 1988 § 8 gültig von 01.12.1993 bis 24.11.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  16. KStG 1988 § 8 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büssner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der Z GmbH in I, vertreten durch Allgäuer & Sturm Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungs GmbH in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 16. Oktober 2006, GZ RV/0225-F/02, betreffendDer Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büssner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der Z GmbH in römisch eins, vertreten durch Allgäuer & Sturm Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungs GmbH in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 16. Oktober 2006, GZ RV/0225-F/02, betreffend

u. a. Körperschaftsteuer 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH mit dem Unternehmensgegenstand gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern.

Die B-GmbH übertrug mit Abtretungsvertrag vom 23. Dezember 1994 der D-Projektmanagement GmbH alle Anteile an der Beschwerdeführerin mit Ausnahme eines geringfügigen Minderheitsanteiles.

Im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer folgende Feststellung:

"Verdeckte Ausschüttungen:

a) Projekt 'V-Straße' - Baumanagement:

Das geprüfte Unternehmen beabsichtigte, auf einem in seinem Eigentum befindlichen Grundstück eine zum Verkauf bestimmte Wohnanlage zu errichten. Für dieses Vorhaben benötigte sie, die selbst nur als Besitzgesellschaft fungiert, einen operativ tätigen Bauträger. Diesen fand sie in der D-Projektmanagement GmbH. Am 13.6.1994 schlossen beide eine Vereinbarung (= Sammelvereinbarung A), wonach die D-Projektmanagement GmbH das gesamte Baumanagement um ein Gesamthonorar von 7 Mio S übernimmt.

Anlässlich der Betriebsprüfung wurde dem Prüfer eine Vereinbarung (= Einzelvereinbarungen B, bestehend aus 8 Seiten, ebenfalls datiert mit 13.6.1994) über gesamt 14 Mio S vorgelegt. Nach deren Erhalt wurde vom Prüfer die Sammelvereinbarung A über 7 Mio S in der Belegsammlung aufgefunden.

Den Geschäftsführer der D-Projektmanagement GmbH und der (Beschwerdeführerin ... hat der Prüfer) darauf angesprochen, warum es zwei Vereinbarungen mit demselben Datum, aber mit unterschiedlicher Honorarhöhe gibt (. Dieser) konnte (...) keine Auskunft erteilen und ersuchte den Prüfer, diesbezüglich mit dem Steuerberater zu sprechen. Der Steuerberater wurde vom Prüfer darüber am 1.12.1999 in Kenntnis gesetzt. Am 24.2.2000 kam dann eine Besprechung aller Beteiligten zustande.

Laut Auskunft des Geschäftsführers des geprüften Unternehmens (...) habe die Sammelvereinbarung A über 7 Mio S im Zeitpunkt ihres Abschlusses, also am 13.6.1994 ihre Gültigkeit gehabt. Nach diesem Datum sei die Suche nach Wohnungskäufern insofern schwieriger geworden, als die Gemeinde X darauf bestanden habe, dass 60% der Wohnungskäufer Einheimische sein müssten, (weil) ansonsten der Bau nicht bewilligt werde. Damit konfrontiert habe sich die (Beschwerdeführerin) als "auswärtige, Vorarlberger Firma" nicht mehr in der Lage gesehen, das Projekt abzuwickeln. Die Gesellschaftsanteile an der (Beschwerdeführerin) wurden an die D-Projektmanagement GmbH abgetreten, wodurch nun die D-Projektmanagement GmbH als Gesellschafterin der (Beschwerdeführerin) das Projekt abwickelte und nicht mehr als fremde Dritte eine Dienstleistung erbrachte. Der Leistungsinhalt habe sich somit verändert und die Sammelvereinbarung A über 7 Mio S ihre Gültigkeit verloren. An deren Stelle seien dann die Einzelvereinbarungen B über 14 Mio S getreten. Dass diese dasselbe Datum wie die Sammelvereinbarung A hätten, resultiere aus einem Fehler der Sekretärin, die für die Einzelvereinbarungen B dieselbe Schreibvorlage wie für die Sammelvereinbarung A verwendet und vergessen habe, das Datum zu ändern. Tatsächlich seien die Einzelvereinbarungen B im Laufe des Jahres 1995 unterfertigt worden. Laut Auskunft des Geschäftsführers des geprüften Unternehmens (...) habe die Sammelvereinbarung A über 7 Mio S im Zeitpunkt ihres Abschlusses, also am 13.6.1994 ihre Gültigkeit gehabt. Nach diesem Datum sei die Suche nach Wohnungskäufern insofern schwieriger geworden, als die Gemeinde römisch zehn darauf bestanden habe, dass 60% der Wohnungskäufer Einheimische sein müssten, (weil) ansonsten der Bau nicht bewilligt werde. Damit konfrontiert habe sich die (Beschwerdeführerin) als "auswärtige, Vorarlberger Firma" nicht mehr in der Lage gesehen, das Projekt abzuwickeln. Die Gesellschaftsanteile an der (Beschwerdeführerin) wurden an die D-Projektmanagement GmbH abgetreten, wodurch nun die D-Projektmanagement GmbH als Gesellschafterin der (Beschwerdeführerin) das Projekt abwickelte und nicht mehr als fremde Dritte eine Dienstleistung erbrachte. Der Leistungsinhalt habe sich somit verändert und die Sammelvereinbarung A über 7 Mio S ihre Gültigkeit verloren. An deren Stelle seien dann die Einzelvereinbarungen B über 14 Mio S getreten. Dass diese dasselbe Datum wie die Sammelvereinbarung A hätten, resultiere aus einem Fehler der Sekretärin, die für die Einzelvereinbarungen B dieselbe Schreibvorlage wie für die Sammelvereinbarung A verwendet und vergessen habe, das Datum zu ändern. Tatsächlich seien die Einzelvereinbarungen B im Laufe des Jahres 1995 unterfertigt worden.

Im Zuge der Schlussbesprechung am 29.5.2000 kamen keine neuen Erkenntnisse mehr zu Tage. Die Parteien bekräftigten ihr Argument, dass die Erhöhung des Honorars von 7 Mio S auf 14 Mio S durch die erschwerte Käufersuche bedingt durch die Auflage der Gemeinde X verursacht sei. Auf die Frage, welche konkreten Leistungen die D-Projektmanagement GmbH erbrachte, verwiesen die Parteien auf den Inhalt der Einzelvereinbarungen B. Den Parteien wurde die Möglichkeit geboten, die Mehraufwendungen, die die D-Projektmanagement GmbH durch die Auflage der Gemeinde X hatte, nachzuweisen. Im Zuge der Schlussbesprechung am 29.5.2000 kamen keine neuen Erkenntnisse mehr zu Tage. Die Parteien bekräftigten ihr Argument, dass die Erhöhung des Honorars von 7 Mio S auf 14 Mio S durch die erschwerte Käufersuche bedingt durch die Auflage der Gemeinde römisch zehn verursacht sei. Auf die Frage, welche konkreten Leistungen die D-Projektmanagement GmbH erbrachte, verwiesen die Parteien auf den Inhalt der Einzelvereinbarungen B. Den Parteien wurde die Möglichkeit geboten, die Mehraufwendungen, die die D-Projektmanagement GmbH durch die Auflage der Gemeinde römisch zehn hatte, nachzuweisen.

Beurteilung durch den Prüfer:

(...) Aufgrund der Sammelvereinbarung A vom 13.6.1994 war die D-Projektmanagement GmbH bereit, das Baumanagement für ein Honorar von 7 Mio S zu übernehmen. Da die D-Projektmanagement GmbH zu diesem Zeitpunkt keine Gesellschaftsanteile an der Beschwerdeführerin hatte, ist davon auszugehen, dass das Honorar von 7 Mio S einen marktgerechten und fremdüblichen Preis darstellt. Durch die eingeschränkten Verwertungsmöglichkeiten, bedingt durch die Auflage der Gemeinde X, und die anschließende Abtretung der Gesellschaftsanteile an die D-Projektmanagement GmbH hat sich der Leistungsinhalt für die Durchführung des Baumanagements nicht geändert. Seitens der Parteien konnten keine schlüssigen Argumente vorgebracht werden, die eine Änderung des Leistungsinhaltes ersichtlich machen. Da die Planung und Bauleitung dieses Projektes von der J-PlanungsgmbH durchgeführt wurde und diese dafür 2.681.480,00 S verrechnete, blieb unbeantwortet, welche weiteren konkreten Leistungen (außer der Käufersuche) für die D-Projektmanagement GmbH übrig blieben. (...) Aufgrund der Sammelvereinbarung A vom 13.6.1994 war die D-Projektmanagement GmbH bereit, das Baumanagement für ein Honorar von 7 Mio S zu übernehmen. Da die D-Projektmanagement GmbH zu diesem Zeitpunkt keine Gesellschaftsanteile an der Beschwerdeführerin hatte, ist davon auszugehen, dass das Honorar von 7 Mio S einen marktgerechten und fremdüblichen Preis darstellt. Durch die eingeschränkten Verwertungsmöglichkeiten, bedingt durch die Auflage der Gemeinde römisch zehn, und die anschließende Abtretung der Gesellschaftsanteile an die D-Projektmanagement GmbH hat sich der Leistungsinhalt für die Durchführung des Baumanagements nicht geändert. Seitens der Parteien konnten keine schlüssigen Argumente vorgebracht werden, die eine Änderung des Leistungsinhaltes ersichtlich machen. Da die Planung und Bauleitung dieses Projektes von der J-PlanungsgmbH durchgeführt wurde und diese dafür 2.681.480,00 S verrechnete, blieb unbeantwortet, welche weiteren konkreten Leistungen (außer der Käufersuche) für die D-Projektmanagement GmbH übrig blieben.

Die Aussage, dass die Auflage der Gemeinde X erst nach der Unterfertigung der Sammelvereinbarung A am 13.6.1994 bekannt wurde und somit Mehrleistungen für das geprüfte Unternehmen verursachte, muss schon deshalb angezweifelt werden, weil die D-Projektmanagement GmbH bereits mit Vereinbarung vom 10.11.1993 das Baumanagement für das Projekt "YY-Straße" übernahm, welches ebenfalls in der Gemeinde X liegt. Den Geschäftsführern war somit bereits bei Abwicklung des Projektes "YY-Straße" die Auflage der Gemeinde X bekannt. Das ergibt sich auch aus Punkt I der schriftlichen Vereinbarung mit der Gemeinde X (ohne Datum). Die Aussage, dass die Auflage der Gemeinde römisch zehn erst nach der Unterfertigung der Sammelvereinbarung A am 13.6.1994 bekannt wurde und somit Mehrleistungen für das geprüfte Unternehmen verursachte, muss schon deshalb angezweifelt werden, weil die D-Projektmanagement GmbH bereits mit Vereinbarung vom 10.11.1993 das Baumanagement für das Projekt "YY-Straße" übernahm, welches ebenfalls in der Gemeinde römisch zehn liegt. Den Geschäftsführern war somit bereits bei Abwicklung des Projektes "YY-Straße" die Auflage der Gemeinde römisch zehn bekannt. Das ergibt sich auch aus Punkt römisch eins der schriftlichen Vereinbarung mit der Gemeinde römisch zehn (ohne Datum).

Der Verdoppelung des Honorars von 7 Mio S (lt. Sammelvereinbarung A vom 13.6.1994) auf 14 Mio S stehen keine angemessenen Leistungen des geprüften Unternehmens gegenüber. Diese basiert vielmehr auf Gründen, die ausschließlich darauf zurückzuführen sind, dass die D-Projektmanagement GmbH Gesellschafterin der Beschwerdeführerin geworden ist und somit die vorerwähnte Willensbildung zu bestimmen vermochte. In der Erhöhung des Honorars von 7 Mio S auf 14 Mio S ist daher eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 7 Mio S zu erblicken."

b) Projekt "V-Straße" - Personalgestellung durch die D-Projektmanagement GmbH an die Beschwerdeführerin:

"Mit Rechnung vom 14.12.1998 verrechnete das geprüfte Unternehmen Kosten für geleistete Personalstellung vom 1.1.1997 bis 31.12.1998 in Höhe von 960.000 S an die Gesellschafterin D-Projektmanagement GmbH. Trotz mehrfacher Urgenzen konnten keine konkreten Leistungsinhalte nachgewiesen werden. Im Zuge der Schlussbesprechung am 29.5.2000 wollten die Parteien auf diese Frage nicht eingehen. Erst nach Abhaltung der Schlussbesprechung ist dem Prüfer ein Schreiben des Geschäftsführers (...) zugegangen. (Er) führt darin aus, dass die Verrechnung der Personalstellungskosten wegen der ungewöhnlich starken Inanspruchnahme einzelner "D-Projektmanagement GmbH - Dienstnehmer" in Zusammenhang mit Schwierigkeiten mit den bauausführenden Firmen notwendig war.

Beurteilung durch den Prüfer:

(...) Weder in der Sammelvereinbarung A noch in den Einzelvereinbarungen B wird darauf Bezug genommen, dass sich das Honorar bei ungewöhnlich starker Inanspruchnahme einzelner Dienstnehmer erhöht.

Die Voraussetzungen einer steuerlichen Anerkennung dieser zusätzlichen Personalgestellungskosten sind daher nicht gegeben. Es liegt eine verdeckte Ausschüttung in Höhe von 960.000 S vor."

Den Feststellungen der Betriebsprüfer folgend nahm das Finanzamt mit Bescheiden vom 18. Juli 2000 die Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 1997 und 1998 wieder auf und erließ geänderte Sachbescheide. In Bezug auf Körperschaftsteuer 1997 wurde der Gewinn um (bisher als Betriebsausgaben geltend gemachte zusätzliche) 7 Mio S für Baumanagement der D-Projektmanagement GmbH sowie um 430.000 S Entgelte für der Personalgestellung erhöht. In Bezug auf Körperschaftsteuer 1998 wurde der Gewinn um 530.000 S Entgelte für Personalgestellung erhöht.

Gegen die Sachbescheide brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Im Jahre 1994 habe sie ihre unbebaute Liegenschaft zum Zwecke des Verkaufes mit einer Wohnhausanlage bebauen wollen. Daher habe sie am 13. Juni 1994 die D-Projektmanagement GmbH beauftragt, die Verwertung der Liegenschaft von der Konzeptentwicklung bis hin zur Vermarktung zu betreuen. Das Projekt habe ein Volumen von ca. 70 Mio S umfasst. Die D-Projektmanagement GmbH habe im Rahmen des Auftrages vom 13. Juni 1994 sämtliche Leistungen erbringen müssen, die üblicherweise Bauträgerunternehmungen mit eigener Vermarktungsabteilung erbrächten.

Die Beschwerdeführerin verfüge über kein eigenes Personal, keine eigenen Büros, keine eigene technische Infrastruktur und über keine Kommunikationseinrichtungen. Sie sei deshalb gezwungen gewesen, sämtliche Arbeiten an Dritte zu vergeben. Die D-Projektmanagement GmbH ihrerseits habe - wie im Bauträgergeschäft üblich - Planungsleistungen (Detailplanungen, Haustechnikplanungen usw.) sowie sämtliche Bauausführungen an Subunternehmer vergeben.

Die Beschwerdeführerin habe mit einer problemlosen Verwertung der Wohnungen gerechnet. Deshalb sei der Honoraranspruch der D-Projektmanagement GmbH auch lediglich an die Vermarktung von 60% der Wohnungseigentumseinheiten gebunden gewesen.

Im Zuge der ersten Baueingabe habe sich die Forderung der Gemeinde X ergeben, dass 80% der zu bauenden Wohnungen an in der Gemeinde X ansässige Personen verkauft werden müssten. Die Rechtsgrundlage für diese Forderung der Gemeinde X sei nicht wirklich ersichtlich, allerdings habe die Gemeinde X in Aussicht gestellt, eine Baubewilligung nur erteilen zu wollen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung abgegeben werde. Im Zuge von Verhandlungen habe schließlich erreicht werden können, dass lediglich 60% der Wohnungen an in der Gemeinde X ansässige Personen verkauft werden müssten. Im Zuge der ersten Baueingabe habe sich die Forderung der Gemeinde römisch zehn ergeben, dass 80% der zu bauenden Wohnungen an in der Gemeinde römisch zehn ansässige Personen verkauft werden müssten. Die Rechtsgrundlage für diese Forderung der Gemeinde römisch zehn sei nicht wirklich ersichtlich, allerdings habe die Gemeinde römisch zehn in Aussicht gestellt, eine Baubewilligung nur erteilen zu wollen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung abgegeben werde. Im Zuge von Verhandlungen habe schließlich erreicht werden können, dass lediglich 60% der Wohnungen an in der Gemeinde römisch zehn ansässige Personen verkauft werden müssten.

Diese Auflage der Gemeinde X habe die Rahmenbedingungen vollständig verändert. Es habe nun mit großen Vermarktungsproblemen gerechnet werden müssen, weil der Großteil des geplanten Absatzmarktes weggebrochen sei. Diese Auflage der Gemeinde römisch zehn habe die Rahmenbedingungen vollständig verändert. Es habe nun mit großen Vermarktungsproblemen gerechnet werden müssen, weil der Großteil des geplanten Absatzmarktes weggebrochen sei.

Für die Beschwerdeführerin habe sich nunmehr plötzlich Bedarf nach einem ausgeklügelten Verwertungs- und Vermarktungskonzept und einem Partner ergeben, der ihr das Verwertungsrisiko abnehme. Solcherart hätten die Vertragspartner im Jahre 1995 ihre Vereinbarung neu gefasst und neben einer deutlichen Ausweitung des Leistungsumfanges auch eine Verdoppelung des dafür gebührenden Honorars vereinbart. Diese Vereinbarungen seien als "Einzelvereinbarungen B" geschlossen worden.

Die D-Projektmanagement GmbH habe neben den üblicherweise im Bauträgergeschäft zu erbringenden Leistungen folgende Leistungen zusätzlich erbringen müssen:

  • -Strichaufzählung
    Entwicklung eines völlig neuen Vermarktungskonzeptes unter Berücksichtigung der Auflage der Gemeinde X;Entwicklung eines völlig neuen Vermarktungskonzeptes unter Berücksichtigung der Auflage der Gemeinde römisch zehn;
  • -Strichaufzählung
    Konzeptionelle Überarbeitung des bereits fertig geplanten Gebäudes zur Optimierung von kostenrelevanten bautechnischen Gegebenheiten;
  • -Strichaufzählung
    Neuerliche Ausarbeitung von Baueingaben und Einholung sämtlicher erforderlicher Bewilligungen;
  • -Strichaufzählung
    Überarbeitung bzw. Neufassung sämtlicher Verkaufsunterlagen und Neupositionierung in ihrer Produktpalette;
  • -Strichaufzählung
    Übernahme des Verwertungsrisikos für 100% der Wohnungen.
Der Prüfer behaupte, die Auflage der Gemeinde X sei den Vertragspartnern bereits vor dem 13. Juni 1994 bekannt gewesen. Diese Behauptung sei unrichtig.Der Prüfer behaupte, die Auflage der Gemeinde römisch zehn sei den Vertragspartnern bereits vor dem 13. Juni 1994 bekannt gewesen. Diese Behauptung sei unrichtig.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidungen als unbegründet ab. Eine relevante Ausweitung des Leistungsumfanges könne den Einzelvereinbarungen B, bestehend aus insgesamt acht Einzelvereinbarungen, nicht entnommen werden. Punkt II dieser Einzelvereinbarungen laute jeweils: "Die Firma D-Projektmanagement GmbH wird beauftragt, die Verwertung der gegenständlichen Liegenschaften der Beschwerdeführerin zu organisieren, zu koordinieren und entsprechende Gespräche, insbesondere mit den Interessenten und ausführenden Handwerkerfirmen zu führen. Darüber hinaus soll die Firma D-Projektmanagement GmbH beauftragt werden, die Bautätigkeiten zu koordinieren und zu überwachen." Die Sammelvereinbarung A vom 13. Juni 1994 habe bereits wortgleich denselben Leistungsumfang aufgewiesen. Eine Änderung sei nur hinsichtlich der Honorarvereinbarung eingetreten.Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidungen als unbegründet ab. Eine relevante Ausweitung des Leistungsumfanges könne den Einzelvereinbarungen B, bestehend aus insgesamt acht Einzelvereinbarungen, nicht entnommen werden. Punkt römisch zwei dieser Einzelvereinbarungen laute jeweils: "Die Firma D-Projektmanagement GmbH wird beauftragt, die Verwertung der gegenständlichen Liegenschaften der Beschwerdeführerin zu organisieren, zu koordinieren und entsprechende Gespräche, insbesondere mit den Interessenten und ausführenden Handwerkerfirmen zu führen. Darüber hinaus soll die Firma D-Projektmanagement GmbH beauftragt werden, die Bautätigkeiten zu koordinieren und zu überwachen." Die Sammelvereinbarung A vom 13. Juni 1994 habe bereits wortgleich denselben Leistungsumfang aufgewiesen. Eine Änderung sei nur hinsichtlich der Honorarvereinbarung eingetreten.
Die Beschwerdeführerin und die Gemeinde X hätten eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, welche den Verkauf von 60% der Wohnungen an Gemeindebürger festlege, also nur für 40% der Wohnungen den Verkauf an Auswärtige akzeptiere. Von entscheidender Bedeutung sei aber die in Punkt VI dieser Vereinbarung eingegangene Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Pönales von 800.000 S an die Gemeinde X für den Fall, dass die genannten Prozentverhältnisse nicht eingehalten würden. Die Nichterfüllung der Auflage hätte somit maximal die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Pönales von 800.000 S zur Folge gehabt.Die Beschwerdeführerin und die Gemeinde römisch zehn hätten eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, welche den Verkauf von 60% der Wohnungen an Gemeindebürger festlege, also nur für 40% der Wohnungen den Verkauf an Auswärtige akzeptiere. Von entscheidender Bedeutung sei aber die in Punkt römisch sechs dieser Vereinbarung eingegangene Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Pönales von 800.000 S an die Gemeinde römisch zehn für den Fall, dass die genannten Prozentverhältnisse nicht eingehalten würden. Die Nichterfüllung der Auflage hätte somit maximal die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Pönales von 800.000 S zur Folge gehabt.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Ausweitung des Leistungsumfanges entbehre nicht nur einer vertraglichen Grundlage, sie sei auch anlässlich der Betriebsprüfung nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden.
Die Verdoppelung des Honoraranspruches der D-Projektmanagement GmbH sei nach Ansicht des Finanzamtes in Zusammenhang mit der Rohertragsermittlung, die unmittelbar nach Wohnungsübergabe am 23. Juli 1997 erstellt worden sei, zu sehen. Diese weise für das Jahr 1997 einen Rohertrag von 6.815.285 S aus. Die Gesamtbaukosten laut dieser Rohertragsermittlung betrügen

62.587.110 S. Die letztlich erfassten Herstellungskosten laut Gewinn- und Verlustrechnung 1997 betrügen demgegenüber 69.772.758 S, seien also um mehr als 7 Mio S höher als die Gesamtkosten laut Rohertragsermittlung. Somit ergebe sich zweifelsfrei, dass für die Rohertragsermittlung nur ein Honorar von 7 Mio S (laut Sammelvereinbarung A) berücksichtigt worden sei.62.587.110 Sitzung Die letztlich erfassten Herstellungskosten laut Gewinn- und Verlustrechnung 1997 betrügen demgegenüber 69.772.758 S, seien also um mehr als 7 Mio S höher als die Gesamtkosten laut Rohertragsermittlung. Somit ergebe sich zweifelsfrei, dass für die Rohertragsermittlung nur ein Honorar von 7 Mio S (laut Sammelvereinbarung A) berücksichtigt worden sei.

Daher stellt sich der Sachverhalt so dar, dass nach Feststellung eines Rohertrages von nahezu 7 Mio S weitere 7 Mio S an die D-Projektmanagement GmbH nachverrechnet worden seien, wodurch der Gewinn der Beschwerdeführerin für das Jahr 1997 aufgebraucht worden sei. Diese Honorare seien zweifelsfrei erst nach der Rohertragsermittlung eingebucht worden.

Auch das Entgelt für Personalgestellung (betreffend das Projekt "V-Straße") stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die D-Projektmanagement GmbH habe mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 der Beschwerdeführerin Kosten für Personalstellung in Höhe von monatlich 40.000 S, insgesamt 960.000 S, in Rechnung gestellt. Auch diese Verrechnung sei - wie die Anhebung des Baubetreuungshonorars um 7 Mio S - allein mit dem Naheverhältnis der Beschwerdeführerin zur Auftragnehmerin, der D-Projektmanagement GmbH, zu begründen.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweite Instanz.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde betont, die Auflage der Gemeinde X sei erstmals im "Spätsommer 1994" mündlich angedroht worden. Nach der Bauverhandlung habe sich herausgestellt, dass die Gemeinde den Bau ohne die Auflage, dass 80% der Wohnungen an Gemeindebürger verkauft würden, nicht genehmigen werde. Es sei der Beschwerdeführerin im Verhandlungswege gelungen, den ursprünglich geforderten Prozentsatz der Wohnungen, die an Gemeindebürger verkauft werden müssten, auf 60% zu senken. Es treffe nicht zu, dass das Risiko der Beschwerdeführerin bei Nichteinhaltung der Auflage nur darin bestanden habe, ein Pönale von 800.000 S zu bezahlen. Vielmehr wäre die Gemeinde in einem solchen Fall berechtigt gewesen, sofort einen Baustopp zu verhängen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde betont, die Auflage der Gemeinde römisch zehn sei erstmals im "Spätsommer 1994" mündlich angedroht worden. Nach der Bauverhandlung habe sich herausgestellt, dass die Gemeinde den Bau ohne die Auflage, dass 80% der Wohnungen an Gemeindebürger verkauft würden, nicht genehmigen werde. Es sei der Beschwerdeführerin im Verhandlungswege gelungen, den ursprünglich geforderten Prozentsatz der Wohnungen, die an Gemeindebürger verkauft werden müssten, auf 60% zu senken. Es treffe nicht zu, dass das Risiko der Beschwerdeführerin bei Nichteinhaltung der Auflage nur darin bestanden habe, ein Pönale von 800.000 S zu bezahlen. Vielmehr wäre die Gemeinde in einem solchen Fall berechtigt gewesen, sofort einen Baustopp zu verhängen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführerin habe mit der D-Projektmanagement GmbH am 13. Juni 1994 eine vertragliche Vereinbarung (Sammelvereinbarung A) über die Organisation der Bebauung und Verwertung der Liegenschaft geschlossen. Die Fälligkeit des Honorars von 7 Mio S sei folgendermaßen festgelegt worden:

1,500.000 S bei Abgabe der Baueingabe beim Bauamt, 500.000 S nach Vorliegen eines rechtskräftigen Baubescheides, 1,500.000 S bei Vergabe von 70% der Baukostensumme, 1,500.000 S bei Vorliegen von 60% der rechtskräftigen

Kaufverträge,

1,000.000 S bei Übergabe der Wohnanlage,

1.000.000 S bei Abrechnung der Baukosten.

Diese Vereinbarung sei im Rahmen der Betriebsprüfung aufgefunden worden. Von der Beschwerdeführerin seien dem Prüfer ursprünglich lediglich die ebenfalls jeweils mit 13. Juni 1994 datierten acht Einzelvereinbarungen (als "Einzelvereinbarungen B" bezeichnet) über ein Gesamthonorar von 14 Mio S vorgelegt worden. Tatsächlich seien die Einzelvereinbarungen B im Laufe des Jahres 1995 unterfertigt worden.

Die acht Einzelvereinbarungen B unterschieden sich von der Sammelvereinbarung A nur im Punkt III (Honorarvereinbarung). Sie wiesen im Übrigen wörtlich den gleichen Inhalt auf wie die Sammelvereinbarung A. Für die Entstehung des Honoraranspruches sei Folgendes vereinbart worden: Die acht Einzelvereinbarungen B unterschieden sich von der Sammelvereinbarung A nur im Punkt römisch drei (Honorarvereinbarung). Sie wiesen im Übrigen wörtlich den gleichen Inhalt auf wie die Sammelvereinbarung A. Für die Entstehung des Honoraranspruches sei Folgendes vereinbart worden:

1,500.000 S bei Abgabe der Baueingabe beim Bauamt, 500.000 S nach Vorliegen des rechtskräftigen Baubescheides, 1.500.000 S bei Vergabe von 70% der Baukostensumme, 1.500.000 S bei Vorliegen von 60% rechtskräftiger Kaufverträge, 2.000.000 S bei 100% unterzeichneten Kaufverträgen oder bei

Übergabe

der Wohnanlage

3.000.000 S bei Abrechnung Sonderwünsche Wohnungskäufer, 1.000.000 S bei Mängelfreiheit bei den übergebenen Wohnungen, 3.000.000 S bei Ablauf der Gewährleistungsfrist.

Abweichend von der Sammelvereinbarung A sei sohin in den drei letzten Einzelvereinbarungen ein Zusatzhonorar von gesamt 7 Mio S vereinbart worden.

Die D-Projektmanagement GmbH sei bei Abschluss der Sammelvereinbarung A nicht unmittelbar an der Beschwerdeführerin beteiligt gewesen, bei Abschluss der Einzelvereinbarungen B habe sie hingegen 99,98% des Stammkapitals der Beschwerdeführerin gehalten.

Die Beschwerdeführerin habe den Abschluss der Einzelvereinbarungen B und die Verdoppelung des Honorars der D-Projektmanagement GmbH ausschließlich mit einer Auflage der Gemeinde X und den sich daraus ergebenden Folgen begründet. Das Vorbringen, wonach die Auflage der Gemeinde X und die sich daraus nach den Angaben der Beschwerdeführerin ergebenden Folgen (erhöhtes Verwertungs- bzw. Verlustrisiko, Vermarktungsprobleme, zusätzlich zu erbringende Leistungen) das zusätzliche Honorar von 7 Mio rechtfertigen würden, finde allerdings in den zwischen der D-Projektmanagement GmbH und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Einzelvereinbarungen B keinerlei Deckung. Dass die D-Projektmanagement GmbH tatsächlich ein Verwertungs- bzw. Verlustrisiko übernommen hätte, könne weder der Sammelvereinbarung A noch den Einzelvereinbarungen B entnommen werden. Die Beschwerdeführerin habe den Abschluss der Einzelvereinbarungen B und die Verdoppelung des Honorars der D-Projektmanagement GmbH ausschließlich mit einer Auflage der Gemeinde römisch zehn und den sich daraus ergebenden Folgen begründet. Das Vorbringen, wonach die Auflage der Gemeinde römisch zehn und die sich daraus nach den Angaben der Beschwerdeführerin ergebenden Folgen (erhöhtes Verwertungs- bzw. Verlustrisiko, Vermarktungsprobleme, zusätzlich zu erbringende Leistungen) das zusätzliche Honorar von 7 Mio rechtfertigen würden, finde allerdings in den zwischen der D-Projektmanagement GmbH und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Einzelvereinbarungen B keinerlei Deckung. Dass die D-Projektmanagement GmbH tatsächlich ein Verwertungs- bzw. Verlustrisiko übernommen hätte, könne weder der Sammelvereinbarung A noch den Einzelvereinbarungen B entnommen werden.

Es möge zutreffen, dass sich das Verwertungsrisiko für die Eigentumswohnungen durch die Auflage der Gemeinde, 20 von 32 Wohnungen an Gemeindebürger zu verkaufen, erhöht habe. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass das Verwertungs- bzw. Verlustrisiko auf die D-Projektmanagement GmbH übergegangen sei. Die Beschwerdeführerin sei Bauherrin gewesen. Es sei nicht behauptet worden, dass die D-Projektmanagement GmbH im Fall, dass ein Teil der Wohnungen nicht oder nicht innerhalb einer bestimmten Frist hätte verkauft werden können, der Beschwerdeführerin den ihr dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen gehabt hätte.

Da bereits im Wege der Sammelvereinbarung A ein Pauschalhonorar vereinbart worden sei, seien sämtliche mit dem unverändert gebliebenen Auftrag verbundenen Leistungen der D-Projektmanagement GmbH durch dieses Honorar abgegolten gewesen. Zudem sei festzustellen, dass eine Vereinbarung, die in keiner Weise näher konkretisiere, welche zusätzlichen Leistungen im Einzelnen einen weitergehenden Honoraranspruch begründeten, einem Fremdvergleich nicht standhalte.

Die belangte Behörde schließe sich im Übrigen den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung an, wonach die Verdoppelung des Honoraranspruches der D-Projektmanagement GmbH in Zusammenhang mit der Rohertragsermittlung zu sehen sei. Bis Juli 1997 seien lediglich Honorare von 7 Mio S verrechnet worden.

Auch die für Personalgestellung geltend gemachten A

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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