RS Vwgh 1990/11/19 90/19/0484

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39;
KJBG 1987;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 90/19/0490 E 11. Mai 1992

Rechtssatz

Ein vom Gewerbeinhaber bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer (dessen Bestellung von der zuständigen Behörde genehmigt wurde) ist lediglich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich (§ 39 Abs 1, § 370 Abs 2 GewO 1973); um solche handelt es sich jedoch bei den von der belangten Behörde als verletzt erachteten Vorschriften des KJBG 1987 nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190484.X02

Im RIS seit

19.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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