RS Vwgh 1990/11/19 90/10/0099

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §49 Abs2 idF 1987/576;

Rechtssatz

Für die Frage, ob die Änderung einer Anlage nach § 49 Abs 2 ForstG bewilligungspflichtig ist, kommt es nur auf den für die Emissionen maßgebenden Zustand der Anlage vor der in Aussicht genommenen Änderung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100099.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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