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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §49 Abs2 idF 1987/576;Rechtssatz
Für die Frage, ob die Änderung einer Anlage nach § 49 Abs 2 ForstG bewilligungspflichtig ist, kommt es nur auf den für die Emissionen maßgebenden Zustand der Anlage vor der in Aussicht genommenen Änderung an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100099.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010