RS Vwgh 1990/11/20 89/11/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs1;

Rechtssatz

Nur eine Mehrheitsbeteiligung schließt die persönliche Abhängigkeit und damit die Arbeitnehmereigenschaft von vornherein aus, nicht jedoch bereits die Beteiligung von 37,2 vH am Stammkapital der Gesellschaft und die Veranlagung zur Einkommensteuer (Hinweis E 25.10.1983, 83/11/0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110017.X02

Im RIS seit

20.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten