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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs1;Rechtssatz
Nur eine Mehrheitsbeteiligung schließt die persönliche Abhängigkeit und damit die Arbeitnehmereigenschaft von vornherein aus, nicht jedoch bereits die Beteiligung von 37,2 vH am Stammkapital der Gesellschaft und die Veranlagung zur Einkommensteuer (Hinweis E 25.10.1983, 83/11/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110017.X02Im RIS seit
20.11.1990