Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/05 90/18/0098 5Stammrechtssatz
Die bloß faktische Gewährung der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation schafft keinen Rechtsanspruch auf Weitergewährung, dh, mangels eines die Leistungspflicht der Beh bejahenden oder verneinenden Leistungsbescheides in der Frage, ob die entstandenen Kosten solche für Maßnahmen der Rehabilitation darstellen, steht es der Beh frei, jederzeit die tatsächliche Zahlung wieder einzustellen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Bescheidcharakter Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180017.X06Im RIS seit
11.07.2001