RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §56;
HVG §55 Abs1;
ImpfSchG §1;
ImpfSchG §2 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/05 90/18/0098 5

Stammrechtssatz

Die bloß faktische Gewährung der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation schafft keinen Rechtsanspruch auf Weitergewährung, dh, mangels eines die Leistungspflicht der Beh bejahenden oder verneinenden Leistungsbescheides in der Frage, ob die entstandenen Kosten solche für Maßnahmen der Rehabilitation darstellen, steht es der Beh frei, jederzeit die tatsächliche Zahlung wieder einzustellen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Bescheidcharakter Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180017.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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