RS Vwgh 1990/11/20 90/11/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §74 Abs3;

Rechtssatz

Die Maßnahme nach § 74 Abs 3 KFG kommt nur unter der Voraussetzung in Betracht, daß bereits durch sie der Verwaltungszweck als gesichert angesehen, dh angenommen werden kann, bereits die Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung werde die verlorengegangene Verkehrszuverlässigkeit wieder herstellen

(Hinweis E 25.4.1989, 88/11/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110186.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten